- Heute starten die Herrenmannschaften des FCO mit dem Training im Freien. Hier die wichtigsten Regeln (siehe BFV Homepage!), Stand: 18.2.2022
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WELCHE REGELN GELTEN JETZT FÜR DEN SPIEL- UND TRAININGSBETRIEB INDOOR UND OUTDOOR?
Seit dem 17. Februar 2022 gilt im Freistaat für alle Spieler*innen sowie Schiedsrichter*innen und Trainer*innen die 3G-Regelung (Geimpft, Genesen, Getestet) statt der 2G-Regelung bzw. 2G-Plus-Regelung. Die eigene aktive sportliche Betätigung ist also sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen unter der 3G-Zugangsbeschränkung möglich.
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WELCHE REGELN GELTEN FÜR ZUSCHAUER*INNEN IM AMATEURFUSSBALL?
Der Besuch von Indoor- oder Outdoor-Sportveranstaltungen als Zuschauer*in ist unter 2G erlaubt. Für minderjährige Schüler*innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, fallen indes alle Zugangsbeschränkungen. Für alle Zuschauer*innen gilt auch im Freien die FFP2-Maskenpflicht.
Für Sportveranstaltungen ist eine Auslastung von bis zu 50 Prozent der Kapazität zulässig. Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich vorbehaltlich vorgenannter Kapazitätsbeschränkung nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist. Es wird im Freien nicht nach Steh- und -Sitzplätzen unterschieden, Grundlage für die Auslastung bildet die jeweilige Gesamtkapazität der betreffenden Sportstätte.
Ausnahme: Bei einer Großveranstaltung dürfen maximal 25.000 Plätze vergeben werden.
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WER IST FÜR DIE KONTROLLE DER 3G-REGELUNG VERANTWORTLICH?
Für die Kontrolle der der 3G-Regelung ist laut Verordnung der Veranstalter, in diesem Falle also der (Heim-)Verein, verantwortlich.
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WIE HAT DER TESTNACHWEIS BEI UNGEIMPFTEN ZU ERFOLGEN?
Der negative Testnachweis ist in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen und kann sein:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- PoC-Antigentest („Schnelltest“), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde
- „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
Anmerkung: Selbsttests unter „Aufsicht“, wie im Gesetz geregelt, können in der Praxis so vorgenommen werden, dass eine zweite Person, den Test „beaufsichtigt“ und dies im Falle einer Nachweispflicht auch persönlich bestätigen kann. Beispielsweise kann der Selbsttest (Laientest) bei Spieler*innen vor Beginn des Trainings gemacht werden, wenn eine zweite Person (z.B. ein*e Trainer*in) anwesend ist und den Vorgang des Tests begleitet.
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WIE VERHÄLT ES SICH MIT DER MASKENPFLICHT?
Während der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. Auf dem gesamten Sportgelände gilt dagegen eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen, beim Duschvorgang selbst besteht unter Einhaltung des Mindestabstands keine Pflicht zum Tragen.
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DÜRFEN UMKLEIDEKABINEN UND DUSCHEN GENUTZT WERDEN?
Umkleidekabinen und Duschen können genutzt werden, wobei eine vollumfängliche Maskenpflicht gilt und auch der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden muss. Die Maske darf während des Duschvorgangs abgenommen werden.
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MUSS ICH ALS VEREIN DIE ENTSPRECHENDEN NACHWEISE EINSEHEN BZW. DOKUMENTIEREN?
Die vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise sind durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Person verpflichtend und somit einzusehen. Eine Dokumentation hat nicht zu erfolgen. Sofern Sie im Verein eigene Tests vor Ort unter Aufsicht zur Verfügung stellen, sind diese Testnachweise zwei Wochen aufzubewahren.
Anmerkung: Bei Laientestungen, die eine zweite Person „überwacht“, sollten Datum und Uhrzeit sowie Namen des Testenden und des „Überwachenden“ als Notiz festgehalten und entsprechend der Frist aufbewahrt werden.
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WAS GILT FÜR MIT JOHNSON & JOHNSON (JANSSEN) EINMAL GEIMPFTE IN BAYERN?
Der Bund hat festgelegt, dass Personen, die nur eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs Janssen und keine weitere Impfstoffdosis erhalten haben, nicht als vollständig geimpft gelten. (Das entspricht den vom Paul-Ehrlich Institut im Benehmen mit dem RKI im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Vorgaben, auf die die SchAusnahmV verweist.) Daher erfüllen sie etwaige 2G-Erfordernisse der 15. BayIfSMV nicht so das Bayerische Gesundheitsministerium.
Dort heißt es weiter: Um als vollständig geimpft zu gelten, bedarf es einer zweiten Impfung. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt hierfür eine mRNA-Impfstoffdosis in einem Mindestabstand von vier Wochen zur ersten Impfstoffdosis. An Tag 15 nach der zweiten Impfung gelten die Personen als vollständig geimpft. Die zweite Impfung gilt also nicht als Auffrischungsimpfung.
Erst eine dritte Impfung stellt somit die Auffrischungsimpfung dar. Die STIKO empfiehlt eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von drei Monaten zur letzten Impfung. Unmittelbar nach der Verabreichung dieser dritten Impfung gelten betroffene Personen im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV als „geboostert“.
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WER GILT ALS VOLLSTÄNDIG GEIMPFT?
Als vollständig geimpft gilt laut Bayerischem Gesundheitsministerium eine Person insbesondere, wenn ihr zwei Impfstoffdosen verabreicht wurden. Als vollständig geimpft gilt eine Person auch, wenn ihr nach einer Infektion eine Impfdosis verabreicht wurde (zuerst genesen, dann geimpft) oder umgekehrt: wenn sie nach einer Impfung eine Infektion durchgemacht hat.
Im Detail heißt es dort weiter: Gemäß der Ausführungen des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) gelten Personen, die nach einer Impfstoffdosis eine labordiagnostisch mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, ab dem 29. Tag nach positivem Testbefund als vollständig geimpft. Überdies gelten Personen, die nach labordiagnostisch mittels Nukleinsäurenachweis oder mittels spezifischen positiven Antikörpernachweis bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben und danach eine Impfstoffdosis erhalten haben, ab dem Tag der Impfung als vollständig geimpft.
Als Nachweis dienen entweder die Zertifikate in Papierform, also Genesenenausweis und Impfausweis, oder man lässt sich beide Zertifikate in die CovPassApp eintragen und kann dann den Nachweis auch digital vorlegen.
Nach zwei Infektionen gilt eine Person derzeit nicht als vollständig geimpft.